PARTUMGOLD Deutschland GmbH – was sollen Anleger tun?

Worum geht es?

Wir erinnern uns alle an den Skandal um die Anleger, die in die zwischenzeitlich insolvente PIM Gold GmbH investiert waren bzw. sind. Die vorliegende Konstellation ist nicht dieselbe aber eine Ähnliche.

Die Gesellschaft PARTUMGOLD Deutschland GmbH ist im Handelsregister des Amtsgericht München unter der Handelsregister Nummer HRB 249002 eingetragen. Gegründet wurde die Gesellschaft ausweislich der Eintragungen im Handelsregister am 22.05.2019. Der derzeitige Geschäftsführer Professor Dr. Uwe Starke ist einzelvertretungsberechtigt. Welche akademische Laufbahn den Titeln zugrunde liegt, ist nicht bekannt.

Seit dem 26.02.2021 lautet die Postanschrift Terminalstraße Mitte 18, MAC Süd, EO4, 85356 München-Flughafen.

Die Homepage der Gesellschaft ist seit jüngstem nur noch über einem Zugangscode erreichbar. Ausweislich der uns vorliegenden Unterlagen und dem originären Zugang zu der Homepage, warb die Gesellschaft auch über die Homepage damit, Gold für Anleger zu erwerben und darüber hinaus eine attraktive Verzinsung in Form von Bonusgold zu gewähren.

Prospekte waren auf der ursprünglichen Homepage nicht hinterlegt, sodass das Geschäftsmodell und insbesondere die Frage, wie das Bonusgold erwirtschaftet werden soll (es gibt nicht die wundersame Vermehrung von Gold im Tresor die sich von allein vollzieht), nicht nachvollziehbar ist.

Aus den Unterlagen der von uns betreuten Mandate geht zwischenzeitlich hervor, dass es einerseits einen Kaufvertrag gab mit Einmalzahlung und andererseits einen ratierlichen Kaufvertrag für den wiederkehrenden Erwerb von Goldbarren. Bei Einmalzahlung sollte der Erwerb, ausweislich dem Kaufvertrag, in Form von 1/4 Unze erfolgen – als LBMA-zertifizierte Goldbarren (London Buillon Market Association) mit einer Feineinheit von 999,9 als ausschließlich umsatzsteuerfreie Neuware. Bei ratierlichem Erwerb sollte durch jeweilige monatliche Ratenzahlungen, nach Einmalzahlung von 10 % des Kaufpreises, der Erwerb von zertifizierten Goldbarren als 1/4 Unze gleichfalls erfolgen.

Hier ist in den Ratenlieferungsverträgen ein Agio von 5 % ausgewiesen. Zu den einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen wir nicht weiter ausführen, dieses wird Gegenstand der prozessualen Klärung sein.

Uns liegen Unterlagen des Vertriebs vor, die dem Vertrieb sozusagen an die Hand gegeben wurden, um die Anleger in diese Anlage zu locken.

Die Gesellschaft hat ein eigenes Vertriebspartnerportal eingerichtet, um die Vermittler zu führen. Diese hatten jeweils einen gesonderten Zugangscode als Vertriebspartner und konnten dort die Ausfühlhilfen, Flyer und weitere Informationen und Kooperationsvereinbarungen einsehen, drucken und bedienen.

Ein maßgeblicher Punkt sind die Provisionsabrechnungen, die auch über dieses Vertriebsportal erfolgen sollten und die zeigen, dass das Agio i.H.v. 5 % auf die vorgesehene Sparsumme, (in unserem Beispielsfall bei einem Kaufpreis von 72.000,00 € sind dieses 3.600,00 €) nicht nur den Kaufpreis allein erhöht, sondern auch der Kaufpreis selbst mindestens 10 % über dem aktuellen Spotpreis liegt. Die Kunden zahlen daher nicht einen marktüblichen Preis, sondern dieser ist erhöht, um die Kosten des Vertriebs einerseits und einen höheren Preis als marktüblich andererseits. Der Vertrieb sollte den Einzelpreis pro 1/4 Unze über die Internetseite www.partumgold.de aufrufen und in den Kaufvertrag eintragen.

Daher an dieser Stelle noch einmal an alle Anleger der Hinweis: Sie selbst können sich den aktuellen Goldpreis jeweils (exemplarische Links) abrufen über: https://www.lbma.org.uk/prices-and-data/precious-metal-prices# / über https://www.finanzen.net/rohstoffe/goldpreis .

Der Vertrieb hatte die Möglichkeit, im Vermittlerportal diverse Unterlagen abzurufen, wie beispielsweise den Kaufvertrag für den Sofortkauf (Einmalkaufvertrag, wie oben dargelegt) und den Goldbonus-Kaufvertrag, sowie einen Antrag für Loomis.

Der Vertrieb sollte selbst die Anzahl der Unzen in den Kaufvertrag eintragen und bei Abschluss eines Gold-Bonus-Vertrages (Kunde verlangt nicht die Auslieferung des Goldes, sondern überlässt der PARTUMGOLD Deutschland GmbH das Gold) wurde automatisch das Entgelt für die Überlassung der Goldbarren berechnet und in diesem Gold-Bonus Vertrag ausgewiesen.

In diesem Anlagemodell ist jedoch die Provision, die der Vermittler erhält, überbürdend hoch und muss, anders kann es nicht sein, im Kaufpreis eingepreist sein, den der Anleger zahlt.

Darüber hinaus gibt es eine fiktive Kaufpreiserhöhung durch die Entgeltzahlung, die die Gesellschaft dem Kunden bei Überlassung des Goldbestandes monatlich zahlt. Die Provisionssätze für den Vermittler liegen bei 3,2 % jährlich. Zusätzlich erhält der Vermittler eine sogenannte Bestandspflegeprovision, die bei 1,7 % jährlich liegt, und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe dieser Provision richtet sich nach dem Provisionssatz des Vermittlers, abzüglich des Entgeltes, dass der Kunde erhält i.H.v. 1,50 % für die Überlassung des Goldes an die Gesellschaft. Die Provisionsabrechnungen der Vermittler waren im System der Gesellschaft hinterlegt.

Die Vermittler haben in den von uns vertretenen Fällen sich nicht versichert, ob das Gold tatsächlich vorhanden ist, ob das Gold mit den von den Anlegern eingeworbenen Geldern tatsächlich erworben wird und wie das Geschäftsmodell funktioniert, dieses heißt, wie die wundersame Goldvermehrung erfolgt, nämlich in Form der monatlichen Zahlung an den Kunden selbst und den doch sehr hohen Provisionszahlungen an die Vermittler.

Dem Kunden wird dadurch Sicherheit suggeriert, dass er ein Formular ausfüllen kann, zur Eröffnung eines Lagers bei der LOOMIS International GmbH, deren Tätigkeit uns bereits aus der PIM Gold Insolvenz bekannt ist. Wenn der Kunde das Formular ausfüllt, soll das angeblich für ihn erworbene Gold gelagert werden.

In einem der derzeit von uns vertretenen Fälle, wurde den Mandanten zeitgleich eine vorausgefüllte Release Order vorgelegt, die der Kunde zu unterschreiben und rückzusenden hat. Danach sollte das Gold aus dem Lager der LOOMIS International GmbH des Kunden herausgenommen und in das Lager der PARTUM Gold GmbH verbracht werden.

Anders ausgedrückt, der Kunde bzw. der von uns vertretene Mandant hatte dadurch den Eindruck, dass das Gold tatsächlich vorhanden ist und physisch von dem Lager der LOOMIS an die PARTUM Gold übertragen wird. Hiernach wird das Gold aus dem Lager des Kunden herausgenommen und in das Lager von PARTUM Gold eingebracht.

Ob das Gold tatsächlich für den Kunden erworben wurde, ob es tatsächlich bei LOOMIS International GmbH verwahrt wurde, und ob es sich bei den Bonus Goldfällen dann tatsächlich in dem Lager der PARTUM Gold befindet, wird derzeit aufgeklärt.

In den von uns vertretenen Fällen ist jedoch ersichtlich, dass sich die Vermittler (in unseren Mandaten) darüber kein Bild gemacht haben bzw. versichert haben, dass das für den jeweiligen Anleger erworbene Gold tatsächlich vorhanden ist.

Mandanten berichteten uns jedoch, Kenntnis darüber erlangt zu haben, dass nur eine geringe Menge Gold bei LOOMIS eingelagert ist, und diese nicht auf den Namen der Kunden geführt wird, sondern auf den Namen der Gesellschaft selbst. Dieses würde bedeuten, dass die Kunden, die davon ausgingen, ihr Gold sei sicher in einem Depot bei LOOMIS International GmbH gelagert, tatsächlich ein leeres Depot haben.

Die uns vorliegenden Kaufverträge haben teilweise Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gegenstand, die mit Stand 7/2019 diverse Regelungen zur Kaufpreisbestimmung eines Goldbarrens und zum Einmal-Kaufvertrag, sowie Ratenlieferungsvertrag und weiteren Fragen vorsehen. Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwecken den Eindruck, der Kunde erwirbt sowohl in der Variante Einmalzahlung/Sofortkauf, als auch Ratenlieferungsvertrag eine konkrete, für den Kunden nach Abschluss der LOOMIS Verwahrung konkretisierte Goldmenge.

Die Gesellschaft hat in einigen von uns vertretenen Fällen mit den Kunden eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung zum Gold-Bonus-Vertrag abgeschlossen, nach der der Vertrag aufgehoben und die erworbene Anzahl der Unzen an den Kunden per Wertlieferung zurückgesandt werden sollen. Diese Aufhebungsvereinbarungen datieren teilweise aus dem Jahr 2021 – bis heute ist die Lieferung trotz Zusicherung der Gesellschaft und insbesondere des Geschäftsführers nicht erfolgt. Wir werden nunmehr in Einzelfällen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer vorgehen. Eine Information an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zwischenzeitlich erfolgt.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig – Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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Von Sparkassen verkaufter Sparkassenkapitalbrief ist eine nachrangige Namensschuldverschreibung und damit nicht mündelsicher

Worum geht es?

Wir haben häufig auch Fragen zu beantworten, die zurecht durch gerichtlich bestellte Betreuer an uns adressiert werden. So auch in dem vorliegenden Fall. Hier hat eine Sparkasse einer 87 Jahre alten Dame einen sogenannten Sparkassenkapitalbrief verkauft, der unter dem Ausweis als Sparkassenkapitalbrief folgenden Hinweis enthält: “ Nachrangige Namensschuldverschreibung“.

Der Anlegerin wurde bei einer Laufzeit von 1826 Tagen (5 Jahre Laufzeit), keinen Kosten und einen Mindestanlagebetrag i.H.v. 25.000,00 € ein Zinssatz i.H.v. 1,8 % versprochen. Beworben wurde das Ganze damit, dass man bereits seit langem nicht mehr eine lukrative Anlage wie diese hätte und ab sofort die Möglichkeit besteht, das Geld in Sparkassenkapitalbriefen anzulegen und es würde sich dabei um das „Gleiche System“ wie früher handeln.

Warum ist dieses nicht der Fall? Unsere Einschätzung

Zunächst sind Sparkasseneinrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte und der von ihnen gebildeten Zweckverbände oder sogenannte Verbundsparkassen. Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ein Sparkassengesetz ist im Kreditwesen ein Gesetz im Landesrecht, das sich mit der Marktregulierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen befasst; exemplarisch ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Sparkassengesetz anwendbar.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich in dem vorliegend geschilderten Fall nicht um einen Fall handelt, der dem Sächsischen Sparkassengesetz unterfällt.

Jedes Sparkassengesetz regelt in der Regel in § 1 die Rechtsstellung Errichtung und Auflösung der Sparkasse und dass die Sparkassen zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet sind.

Die Sparkassen unterliegen auch der Verpflichtung der gesetzlichen Einlagensicherung, dieses bedeutet nicht, dass Sparkassen nicht insolvent werden können. Die gesetzliche Einlagensicherung funktioniert bekanntermaßen so, dass Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000,00 € gesetzlich abgesichert sind. Diese Grenze kann sich bis auf 500.000,00 € erhöhen. Dieses ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Einlagensicherungsgesetz erfüllt sind. Mithin ist dieses der Fall, wenn beispielsweise Beträge ausfallen sollen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, Beträge die soziale und gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen, Beträge, die beispielsweise aus Leistungen einer Versicherung resultieren und weiteres.

Im Vergleich zu den privaten Banken setzen die Systeme zur Sicherung der Kundeneinlagen bei Sparkassen an einem früheren Punkt an: Es gibt die sogenannte Institutssicherung, die verhindern soll, dass ein Mitglied überhaupt zahlungsunfähig wird. Dieses soll dazu führen, dass die Einlagen der Kunden praktisch in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Ein weiterer Effekt der Institutssicherung ist der, dass auch Inhaberschuldverschreibungen der angeschlossenen Banken und Sparkassen abgedeckt werden.

Und trotzdem bleibt jedem Kapitalanlageprodukt und insbesondere diesem ein Risiko immanent, denn in unserem Fall hat die Anlegerin einen Betrag in Höhe von über 90.000,00 € anlegen lassen.

Der Mitarbeiter dieser Sparkasse hat den Eindruck erweckt, dass das Sparkapital (nachrangige Namensschuldverschreibungen) genauso sicher ist, wie die früheren Produkte der Sparkasse also Sparkassenbriefe, die ausschließlich der Einlagensicherung unterliegen.

Wir warnen jedoch: Dieses ist hier nicht der Fall, denn der Vertrag enthält eine sogenannte Nachrangabrede. Danach ist das auf diesen vorliegenden streitgegenständlichen Sparkassenkapitalbrief eingezahlte Kapital im Insolvenzfall über das Vermögen der Sparkasse erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückzuerstatten. Weiterhin findet sich klein gedruckt der Hinweis, dass die Nachrangabrede ein Risiko hat, nämlich dieses, dass der Gläubiger/unsere Anlegerin gegenüber anderen Gläubigern einen höheren bis zum Totalverlust hinausgehenden Risikobeitrag ausgesetzt sind. Folglich kann man nicht davon sprechen, dass dieser vorliegende Sparkassenbrief (nachrangige Namensschuldverschreibungen) genauso ein sicheres Produkt ist wie ein normaler Sparkassenbrief, dessen Kapital im Rahmen der Einlagensicherung abgesichert ist.

Wir haben diesen Vertrag zur Rückabwicklung gebracht, unsere Anlegerin hat ihr Geld zurück und nunmehr mündelsicher angelegt. Insbesondere ältere Herrschaften unterliegen im Hinblick auf die komplexe Materie diversen Täuschungen und Manövern, die einer Risikoreduzierung dienen, und die tatsächlichen Risiken einer Anlage verschleiern. Lassen Sie sich daher vor Abschluss des Vertrages beraten.

Sie haben Fragen gern sind wir für Sie dar.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

Tel:      0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:    kanzlei@bontschev.de

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig – Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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Probleme mit Solaranlagen

Es gibt eine Reihe von Problemen, die mit einer Solaranlage auftreten können. Hier sind einige Beispiele:

  1. Leistungsprobleme: Wenn die Solarzellen beschädigt sind oder die Solaranlage nicht ordnungsgemäß installiert wurde, kann die Leistung der Anlage beeinträchtigt sein. Das kann zu einem geringeren Energieertrag führen.
  2. Witterungseinflüsse: Schlechtes Wetter wie Hagel, Sturm oder Schnee können die Solarmodule beschädigen und zu Leistungsproblemen führen.
  3. Verschmutzung: Wenn die Solarmodule verschmutzt sind, z.B. durch Staub oder Vogelkot, kann dies ebenfalls die Leistung der Anlage beeinträchtigen.
  4. Inverter-Probleme: Der Wechselrichter ist das Gerät, das den von den Solarzellen erzeugten Gleichstrom in den Wechselstrom umwandelt, der für den Haushaltsgebrauch verwendet werden kann. Wenn der Inverter nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann dies die Leistung der Anlage beeinträchtigen.
  5. Schattenprobleme: Schatten auf den Solarmodulen kann die Leistung der Anlage beeinträchtigen. Wenn Bäume oder Gebäude Schatten werfen, kann dies ein Problem darstellen.
  6. Elektrische Probleme: Es können verschiedene elektrische Probleme auftreten, z.B. wenn Verkabelung oder Steckverbindungen beschädigt werden.

Solar das Thema im Bereich der erneuerbaren Energien-haben Sie Probleme mit ihrem Auftragnehmer?

Wir helfen!

Man muss nicht mit allen Streitigkeiten immer direkt vor Gericht gehen. Ich habe gelernt, dass nahezu alle Unternehmen bestrebt sind, Streitigkeiten außergerichtlich zu Beseitigen. Verstanden habe ich auch, das in der Solarbranche im Moment nicht „alles Glatt läuft“, eben nicht nur beim Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH.

Das Nadelöhr sind vor allem die Batteriespeicher, deren Produktionskapazität 2023 bereits jetzt komplett vergriffen ist. Das es heir zu Wartezeiten kommt ist für mich nachvollziehbar. Was für mich aber eben nicht nachvollziehbar ist, ist der Umgang mit berechtigten Kundenbeschwerden. Jede Kundenbeschwerde ist genau eine Beschwerde zuviel, um das einaml deutlich zu sagen an dieser Stelle.

Dabei sollte doch jedem Unternehmen klar sein, dass gerade zufriedene Kunden, ein Unternehmen doch gerne weiterempfehlen. Etwas besseres als eine Empfehlungsadresse um Kunden zu gewinnen, gibt es aber meiner Meinung nach nicht.

Bevor man sich für eine Solaranlage entscheidet, sollte man zumindest 2 Angebote einholen, um Preise vergleichen zu können. Auch das kann helfen Geld zu sparen.

Anschauen sollte man sich auch die Bewertungen zu Unternehmen auf Bewertungsportalen wie Trustpilot.de, oder auch die Google Bewertungen. Auch hier kann man einiges zu so manchem Unternehmen erfahren. Nützliches, um nicht die gleichen Fehler  zu machen.


FMA Österreich warnt Verbraucher:Tierra Group Ltd

BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

Tierra Group Ltd

mit angeblichem Sitz in London

Web: https://tierra500.com

E-Mail: support@tierra500.com

Auf eine Verwechslungsgefahr mit in einem Drittstaat beaufsichtigten Unternehmen wird hingewiesen.

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 21.03.2023 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.


Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 | Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen)

Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist Neben allgemeinen Rechtsgütern schützt das Unionsrecht auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist
Das Landgericht Ravensburg (Deutschland) ist mit der Schadensersatzklage einer Privatperson (QB) gegen
MercedesBenz Group befasst. Diese Klage ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, den MercedesBenz Group dadurch verursacht haben soll, dass sie das von QB erworbene Dieselkraftfahrzeug mit einer Software ausgerüstet habe, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen. Eine solche Abschalteinrichtung, die höhere Stickstoffoxid (NOx)Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.
Im deutschen Recht kann bei einfacher Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn gegen einden Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen wurde. Daher fragt das deutsche Gericht den Gerichtshof, ob die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen eines individuellen Käufers eines solchen Fahrzeugs schützen. Was die Berechnung des QB eventuell geschuldeten Schadensersatzes betrifft, möchte das Landgericht Ravensburg außerdem wissen, ob es für die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist, dass eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf diesen Schadensersatzanspruch unterbleibt oder nur in eingeschränktem Umfang erfolgt.
In seinem Urteil erläutert der Gerichtshof zunächst, dass es Sache des deutschen Gerichts ist, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob die in Rede stehende Software als Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 einzustufen ist und ob ihre Verwendung gemäß einer der Ausnahmen gerechtfertigt werden kann, die diese Verordnung vorsieht

Was die Rechtsgüter betrifft, die neben dem allgemeinen Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, durch
1 Vgl. hierzu die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C128/20 (siehe Pressemitteilung Nr. 124/22), und vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren), C693/18 (siehe Pressemitteilung Nr. 170/20).
Was die Rechtsgüter betrifft, die neben dem allgemeinen Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, durch Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu
Bleiben Sie in Verbindung!
die Verordnung Nr. 715/2007 geschützt werden, berücksichtigt der Gerichtshof den weiteren Regelungsrahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Union, in den sich diese Verordnung einfügt. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Fahrzeuge gemäß der Rahmenrichtlinie einer EGTypgenehmigung bedürfen, die nur erteilt werden kann, wenn der Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, entspricht. Darüber hinaus sind die Fahrzeughersteller nach der Rahmenrichtlinie verpflichtet, dem individuellen Käufer eine Übereinstimmungsbescheinigung auszuhändigen.
Mit diesem Dokument, das u. a. für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs vorgeschrieben ist, wird bestätigt, dass dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Durch die Übereinstimmungsbescheinigung lässt sich somit ein individueller Käufer eines Fahrzeugs davor schützen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht verstößt, mit der Verordnung Nr. 715/2007 im Einklang mit stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen.

Diese Erwägungen führen den Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen Käufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gewährleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften derUnion übereinstimmt.
Dementsprechend schützen nach Auffassung des Gerichtshofs die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 715/2007 neben allgemeinen Rechtsgütern die
Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten müssen daher vorsehen, dass der Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines Schadensersatzes durch die betreffenden Käufer wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalitäten festzulegen. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften es nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, für den dem Käufer entstandenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu erhalten.
Es kann auch vorgesehen werden, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.
Im vorliegenden Fall wird das Landgericht Ravensburg zu prüfen haben, ob die Anrechnung des Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch QB diesem eine angemessene Entschädigung für den Schaden gewährleistet, der ihm tatsächlich durch den Einbau einer nach dem Unionsrecht unzulässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug entstanden sein soll.

Klimatransformation

Klimatransformation bezieht sich auf einen umfassenden, systemischen Wandel in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, der notwendig ist, um die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen und eine nachhaltige Zukunft zu schaffen. Die Klimatransformation geht über die Dekarbonisierung hinaus und beinhaltet einen breiteren Ansatz zur Integration von Nachhaltigkeit in alle Bereiche des menschlichen Lebens.

Die Klimatransformation umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, einschließlich:

  1. Umstellung auf erneuerbare Energien: Die Umstellung auf erneuerbare Energien ist ein wichtiger Bestandteil der Klimatransformation. Sie umfasst den Ausbau von erneuerbaren Energien, die Modernisierung der Energieinfrastruktur und den Einsatz von innovativen Technologien.
  2. Kreislaufwirtschaft: Eine Kreislaufwirtschaft bezieht sich auf ein Wirtschaftssystem, in dem Abfälle minimiert und Rohstoffe effizient genutzt werden, um eine nachhaltige und ressourcenschonende Wirtschaft zu schaffen.
  3. Nachhaltige Mobilität: Nachhaltige Mobilität umfasst den Einsatz von sauberen und energieeffizienten Verkehrsmitteln wie Elektroautos, Fahrrädern, öffentlichem Nahverkehr und Carsharing-Systemen.
  4. Nachhaltige Landwirtschaft: Nachhaltige Landwirtschaft bezieht sich auf die Produktion von Nahrungsmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf eine Weise, die natürliche Ressourcen erhält und fördert, wie zum Beispiel die Verwendung von natürlichen Düngemitteln, die Förderung von Biodiversität und die Reduktion von Emissionen.

Die Klimatransformation erfordert eine weitreichende Veränderung in der Art und Weise, wie wir leben und arbeiten. Es erfordert eine starke politische Unterstützung, Investitionen und Zusammenarbeit von Unternehmen, Regierungen, Zivilgesellschaft und Einzelpersonen, um eine nachhaltige Zukunft zu schaffen.


Dekarbonisierung

Dekarbonisierung bezieht sich auf den Prozess, bei dem der Einsatz von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl und Gas reduziert und schließlich vollständig ersetzt wird, um die Emissionen von Treibhausgasen zu reduzieren. Ziel der Dekarbonisierung ist es, die globale Erwärmung und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Klima zu begrenzen.

Um die Dekarbonisierung zu erreichen, müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, wie beispielsweise:

  1. Förderung erneuerbarer Energien: Der Einsatz von erneuerbaren Energien wie Solarenergie, Windkraft, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse muss massiv ausgebaut werden, um den Bedarf an Energie zu decken und fossile Brennstoffe zu ersetzen.
  2. Energieeffizienz: Der Energieverbrauch muss reduziert werden, indem energieeffiziente Technologien eingesetzt werden und der Verbrauch von Energie in Gebäuden, Industrie und Verkehr optimiert wird.
  3. Elektrifizierung: Der Verkehrssektor, der bisher hauptsächlich auf fossile Brennstoffe angewiesen war, muss auf Elektrofahrzeuge umgestellt werden, um den Einsatz von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.
  4. Kohlenstoffabscheidung und -speicherung: Technologien zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS) können dazu beitragen, Kohlendioxidemissionen zu reduzieren, die nicht durch erneuerbare Energien und Energieeffizienz vermieden werden können.

Die Dekarbonisierung erfordert umfassende Maßnahmen auf globaler Ebene, um die Erderwärmung auf unter 2 Grad Celsius zu begrenzen. Es erfordert ein koordiniertes Vorgehen auf allen Ebenen, von Einzelpersonen und lokalen Gemeinschaften bis hin zu Regierungen und internationalen Organisationen.


Klimaneutralität als Geschäftsmodel

Klimaneutralität als Geschäftsmodell bezieht sich auf die Idee, dass Unternehmen ihre Geschäftspraktiken und -prozesse so gestalten, dass sie keinen Netto-Einfluss auf die Emissionen von Treibhausgasen haben oder diese sogar reduzieren. Dabei kann es sich um verschiedene Ansätze handeln, wie beispielsweise:

  1. Reduktion von eigenen Emissionen: Unternehmen können ihre eigenen CO2-Emissionen durch den Einsatz erneuerbarer Energien, die Optimierung von Prozessen und den Einsatz energieeffizienter Technologien reduzieren.
  2. Kompensation von Emissionen: Unternehmen können die verbleibenden CO2-Emissionen, die sie nicht reduzieren können, durch den Kauf von Emissionszertifikaten oder durch Investitionen in Projekte zur Reduktion von Treibhausgasemissionen ausgleichen.
  3. Förderung von erneuerbaren Energien: Unternehmen können in den Ausbau erneuerbarer Energien investieren und so aktiv zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen.

Indem Unternehmen klimaneutral agieren, können sie nicht nur einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sondern auch von einem positiven Image und der steigenden Nachfrage nach klimafreundlichen Produkten und Dienstleistungen profitieren. Kunden und Investoren achten zunehmend darauf, dass Unternehmen nachhaltig agieren und ihre Klimaauswirkungen minimieren. Daher kann die Umstellung auf klimaneutrale Geschäftsmodelle ein wirtschaftlicher Vorteil sein.


BaFin informiert:Defraq Ventures AG (zuvor: VALENS Holding AG): BaFin droht Zwangsgelder an

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. Februar 2023 gegen die VALENS Holding AG (heute: Defraq Ventures AG) Zwangsgelder in Höhe von 282.500 Euro angedroht. Ferner hat die BaFin angeordnet, dass das Unternehmen seine Finanzberichterstattungspflichten erfüllen muss.

Die VALENS Holding AG (heute: Defraq Ventures AG) hat gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Sie hat nicht die notwendigen Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlicht. Zudem hat die Defraq Ventures AG keinen Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Bekanntmachung der BaFin basiert auf § 124 WpHG.

Zum Hintergrund:

Finanzberichterstattungspflichten

Unternehmen, wie die Defraq Ventures AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres Jahresfinanzinformationen erstellen. Diese müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Geregelt ist dies in § 114 Absatz 1 Satz 1 des WpHG.

Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Unternehmen zudem, einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen (§ 115 WpHG). Dieser muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Jeweils vor der Veröffentlichung muss das Unternehmen die Öffentlichkeit und die BaFin mit einer Hinweisbekanntmachung darüber informieren, ab wann und auf welcher Website die Informationen offengelegt werden (§ 114 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG).