Worum geht es?
Wir haben häufig auch Fragen zu beantworten, die zurecht durch gerichtlich bestellte Betreuer an uns adressiert werden. So auch in dem vorliegenden Fall. Hier hat eine Sparkasse einer 87 Jahre alten Dame einen sogenannten Sparkassenkapitalbrief verkauft, der unter dem Ausweis als Sparkassenkapitalbrief folgenden Hinweis enthält: “ Nachrangige Namensschuldverschreibung“.
Der Anlegerin wurde bei einer Laufzeit von 1826 Tagen (5 Jahre Laufzeit), keinen Kosten und einen Mindestanlagebetrag i.H.v. 25.000,00 € ein Zinssatz i.H.v. 1,8 % versprochen. Beworben wurde das Ganze damit, dass man bereits seit langem nicht mehr eine lukrative Anlage wie diese hätte und ab sofort die Möglichkeit besteht, das Geld in Sparkassenkapitalbriefen anzulegen und es würde sich dabei um das „Gleiche System“ wie früher handeln.
Warum ist dieses nicht der Fall? Unsere Einschätzung
Zunächst sind Sparkasseneinrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte und der von ihnen gebildeten Zweckverbände oder sogenannte Verbundsparkassen. Sie sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ein Sparkassengesetz ist im Kreditwesen ein Gesetz im Landesrecht, das sich mit der Marktregulierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen befasst; exemplarisch ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Sparkassengesetz anwendbar.
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich in dem vorliegend geschilderten Fall nicht um einen Fall handelt, der dem Sächsischen Sparkassengesetz unterfällt.
Jedes Sparkassengesetz regelt in der Regel in § 1 die Rechtsstellung Errichtung und Auflösung der Sparkasse und dass die Sparkassen zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet sind.
Die Sparkassen unterliegen auch der Verpflichtung der gesetzlichen Einlagensicherung, dieses bedeutet nicht, dass Sparkassen nicht insolvent werden können. Die gesetzliche Einlagensicherung funktioniert bekanntermaßen so, dass Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000,00 € gesetzlich abgesichert sind. Diese Grenze kann sich bis auf 500.000,00 € erhöhen. Dieses ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Einlagensicherungsgesetz erfüllt sind. Mithin ist dieses der Fall, wenn beispielsweise Beträge ausfallen sollen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, Beträge die soziale und gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen, Beträge, die beispielsweise aus Leistungen einer Versicherung resultieren und weiteres.
Im Vergleich zu den privaten Banken setzen die Systeme zur Sicherung der Kundeneinlagen bei Sparkassen an einem früheren Punkt an: Es gibt die sogenannte Institutssicherung, die verhindern soll, dass ein Mitglied überhaupt zahlungsunfähig wird. Dieses soll dazu führen, dass die Einlagen der Kunden praktisch in unbegrenzter Höhe abgesichert sind. Ein weiterer Effekt der Institutssicherung ist der, dass auch Inhaberschuldverschreibungen der angeschlossenen Banken und Sparkassen abgedeckt werden.
Und trotzdem bleibt jedem Kapitalanlageprodukt und insbesondere diesem ein Risiko immanent, denn in unserem Fall hat die Anlegerin einen Betrag in Höhe von über 90.000,00 € anlegen lassen.
Der Mitarbeiter dieser Sparkasse hat den Eindruck erweckt, dass das Sparkapital (nachrangige Namensschuldverschreibungen) genauso sicher ist, wie die früheren Produkte der Sparkasse also Sparkassenbriefe, die ausschließlich der Einlagensicherung unterliegen.
Wir warnen jedoch: Dieses ist hier nicht der Fall, denn der Vertrag enthält eine sogenannte Nachrangabrede. Danach ist das auf diesen vorliegenden streitgegenständlichen Sparkassenkapitalbrief eingezahlte Kapital im Insolvenzfall über das Vermögen der Sparkasse erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückzuerstatten. Weiterhin findet sich klein gedruckt der Hinweis, dass die Nachrangabrede ein Risiko hat, nämlich dieses, dass der Gläubiger/unsere Anlegerin gegenüber anderen Gläubigern einen höheren bis zum Totalverlust hinausgehenden Risikobeitrag ausgesetzt sind. Folglich kann man nicht davon sprechen, dass dieser vorliegende Sparkassenbrief (nachrangige Namensschuldverschreibungen) genauso ein sicheres Produkt ist wie ein normaler Sparkassenbrief, dessen Kapital im Rahmen der Einlagensicherung abgesichert ist.
Wir haben diesen Vertrag zur Rückabwicklung gebracht, unsere Anlegerin hat ihr Geld zurück und nunmehr mündelsicher angelegt. Insbesondere ältere Herrschaften unterliegen im Hinblick auf die komplexe Materie diversen Täuschungen und Manövern, die einer Risikoreduzierung dienen, und die tatsächlichen Risiken einer Anlage verschleiern. Lassen Sie sich daher vor Abschluss des Vertrages beraten.
Sie haben Fragen gern sind wir für Sie dar.
Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.
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Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.
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