Worum geht es?
Partizipationsscheine sind stimmrechtlose Aktien. Die Anleger sind aber am Bilanzgewinn oder Liquidationskapital der Gesellschaft beteiligt, auch wenn sie kein Stimmrecht haben. Partizipationsscheine haben im Gegensatz zu dem Genussscheinkapital einen Nennwert und bilden Teil des Partizipationskapitals gemäß Art. 657 OR i.V.m. Art. 656 a OR. Das Produkt ist eine Besonderheit des Schweizer Aktienrechts und ein Auslaufmodell an der Schweizer Börse.
Häufig werden deutsche Anleger mit Sitz in Deutschland angesprochen und geworben Produkte dieser Art zu erwerben, obwohl sich die Aktiengesellschaft damit auf den Boden der Geltung des deutschen Rechts begibt und tatsächlich kein Wertpapierinformationsblatt vorhanden ist.
So auch bei der DELCORE AG geschehen. Diese Gesellschaft hat als Geschäftsgegenstand im Aktienregister aufgenommen Gold zu schürfen und den Abbau von Edelmetallen im In- und Ausland vorzunehmen. Es soll in Sierra Leone und Chile das Gold nachhaltig und schonend abgebaut werden. Ob die Gesellschaft tatsächlich Minenwerte besitzt oder Gold im Anlagevermögen vorhanden ist, ist nicht bekannt. Das Unternehmen ist 2 Jahre jung.
Es wurden Anleger in Deutschland angesprochen und Partizipationsscheine verkauft und eine quartalsweise Dividende versprochen. Diese sollte 14 Tage nach Quartalsende abgerechnet werden. Die Gesellschaft versprach in den Kaufverträgen die Partizipationsscheine nach 18 Monaten zurückzukaufen. Dieses ist jedoch nicht erfolgt. Teilweise sind die Aktienkaufverträge verknüpft mit Kaufverträgen von Gold – die DELCORE AG hat von den Anlegern Goldbestände / Feingoldbarren aufgekauft, die einige der Anleger bei der PartumGold erworben haben und ausgeliefert erhalten haben.
Die von uns vertretenen Anleger haben Bedenken, ob die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen wird, und ein Rückkauf der Partizipationsscheine erfolgen wird, durch die Gesellschaft. Darüber hinaus haben wir Bedenken gegen die Wirksamkeit der abgeschlossenen Kaufverträge. Unseren Mandanten liegt kein Wertpapierinformationsblatt vor und die Kaufverträge haben keine Widerrufsbelehrung. Wir werden die Rechte unserer Mandanten nunmehr geltend machen.
Wir wollen an dieser Stelle wieder alle Anleger darauf hinweisen, dass die beste und sichere Investition in Gold, immer der Erwerb von Feingoldbarren bei einer Bank ist, und die Verwahrung in einem Schließfach. Diese Anlage in Form von Feingildbarren ist auch sicherer als der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Schürfrechte hat, an vermeintlichen Minen.
Durch das in den Händehalten der Feingoldbarren haben Sie ihr Vermögen selbst in Ihrer Hand und können darüber verfügen. Darüber hinaus erhalten Sie durch die Aushändigung des Goldes Alleineigentum und haben keine Probleme im Insolvenzfall nachzuweisen, dass Sie einen Anspruch haben, auf Aushändigung des Goldes wie bei Verwahrung von Gold bei einer Gesellschaft wie bspw. PIM.
Auch steuerlich kann es problematisch sein, diesen Verlust geltend zu machen.
Leider kaufen Anleger immer wieder vermeitlich sichere Produkte, wie bspw. Partizipationsscheine und verlieren aus dem Auge, dass sie das Totalrisiko für den Ausfall tragen.
Gern sind wir für Sie da. Wir benötigen:
- den Aktienkaufvertrag
- den Nachweis der Zahlung des Kaufpreises
- weitere Verträge die im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag abgeschlossen wurden
- Aufstellung wenn Sie Dividende erhalten habe in welcher Höhe und wann
Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.
Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:
- Tel: 0351/ 21 52 025-0
- Fax: 0351/ 21 52 025-5
- Mail: kanzlei@bontschev.de
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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.
Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.
Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig – Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.
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